Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Euro-Toques Österreich“ -Europäische Union der Köche-. Der Verein ist ein selbstständiger Verein, der sich an die internationale Vereinigung „Euro-Toques" mit Sitz in Brüssel anschließt. 2. Rechte und Pflichten der Mitglieder. Das Mitglied verpflichtet sich mit seiner Unterschrift die Charta von Euro-Toques International mit seiner Unterschrift anzuerkennen. (Siehe Anhang nach § 18) Im Gegenzug darf das Mitglied seine Zugehörigkeit zu Euro-Toques auf seinem Geschäftspapier, Speisekarten, Werbung usw… sichtbar oder erkenntlich machen. 3. Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Zeit von der Eintragung des Vereins bis zum darauf folgenden Kalenderjahresende gilt als Rumpfgeschäftsjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Euro-Toques ist eine Vereinigung mit philantropischen (menschenfreundlichen), wissenschaftlichen und pädagogischen Zielen.
2. Euro-Toques Österreich ist eine Standesvereinigung von Köchen, die sich dem Ehrenkodex von Euro-Toques unterwerfen.
3. Die Bewahrung des kulinarischen Erbes und die Wahrung der regionalen kulinarischen Prinzipien und Traditionen sind Programm von Euro-Toques.
4. Der Verein wacht mit seinen Mitgliedern über die Unverfälschtheit der Lebensmittel und fördert die traditionellen Erzeugnisse der Regionen und setzt sich auf gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Ebene für natürliche Produkte ein und leistet so einen wichtigen Beitrag zum Verbraucherschutz.
5. Der Verein kämpft für die Reinheit der Lebensmittel und gegen deren Verfälschung und Standardisierung durch die Lebensmittelindustrie. Euro-Toques spricht sich gegen Genmanipulation bei der Erzeugung von Lebensmitteln aus.
6. Der Verein bildet eine Lobby zur Mitsprache bei der Gestaltung von nationalem und europäischem Lebensmittelrecht. Europäische Belange werden mit „Euro-Toques International" gemeinsam vorangetrieben. Der Verein Euro-Toques Österreich ist an Euro-Toques International angeschlossen, um gemeinsame Aktionen auf europäischer Ebene mit anderen Euro-Toques-Landesvereinigungen abzustimmen und durchzuführen. Die Arbeit von Euro-Toques International wird von Euro-Toques Österreich finanziell nach den Mitgliedsstatuten von Euro-Toques International unterstützt.
7. Der Verein tritt mit seinen Mitgliedern bei zahlreichen Aktionen an die Öffentlichkeit.
8. Der Verein wirkt mit seinen Mitgliedern bei der Erziehung der nächsten Generationen mit, wie zum Beispiel beim Euro-Toques-Geschmacksunterricht für Kinder. Bewusstseinsfördernde Aktionen in allen Fragen des Schmeckens gehören zum Programm.
9. Euro-Toques setzt sich mit seinen Aktionen für eine gesunde und ausgewogene Ernährung ein, und seine Mitglieder beraten zu diesem Thema in Kindergärten, Schulen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen und leisten dabei einen erheblichen Beitrag zur Förderung der Volksgesundheit.
10. Der Verein fördert die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Köche-Nachwuchses.
Er setzt sich ein für:
a) eine einheitliche Ausbildung;
b) Hebung des Qualitätsstandards der Ausbildung;
c) Förderung von qualifiziertem Nachwuchs und gezielte Nachwuchsförderung.
11. Zur Verknüpfung von Theorie und Praxis mit der Wissenschaft sieht der Verein zentrale Praxisfelder in der beruflichen Gastlichkeit und in den auf das Essen bezogenen Ordnungen und Handlungsfeldern der Bildungsbereiche, der Medien, der Hotellerie, der Künste und Wissenschaften, des nationalen und internationalen Tourismus, der familialen Ernährungssozialisation, der sich globalisierenden Wirtschaft, der Lebensmittelwissenschaften und der Ernährungspolitik. Zur Erreichung dieser Ziele kann der Verein mit Universitäten und Institutionen, die gleiche Ziele verfolgen, kooperieren.
12. Der Verein fördert den Kontakt zwischen den Mitgliedern in Österreich und den einzelnen Euro-Toques-Mitgliedsländern zum Gedanken- und Erfahrungsaustausch. Dazu dient insbesondere der jährliche internationale Jahreskongress, der an wechselnden Orten in Mitgliedsländern abgehalten wird.
13. Der Verein stellt sich und seine Arbeit im Internet dar und gibt dort Informatinonen zu seinen Aktivitäten.
14. Die Mitglieder werden laufend über aktuelle Entwicklungen unterrichtet. Sie haben, wenn entsprechende Nachfrage besteht und die nötigen Teilnehmer für die Durchführung zusammenkommen, die Möglichkeit, sich im Rahmen von Konferenzen, Seminaren, speziellen Ausbildungslehrgängen und Studienreisen aus- und fortzubilden.
15. Die Arbeit des Vereins erfolgt überparteilich, überkonfessionell und ohne Ansehen der Nationalität und Rasse.

§ 3 Nichtkommerzielle Vereinigung

1. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf auch keiner durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden; der Ersatz von Aufwendungen für den Verein (z. B. Reisekostenersatz und Tagegeld) wird dadurch nicht berührt.
2. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung oder Aufhebung des Vereins ihre geleisteten Beiträge oder sonstigen Zuwendungen nicht zurückerstattet.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Ernennung zum Euro-Toques-Chef

1. Euro-Toques-Chef kann jeder werden, der den Euro-Toques-Ehrenkodex und die Satzung von Euro-Toques für sich als verbindlich anerkennt und wenn zwei Paten aus dem Kreis der Euro-Toques-Chefs für sie/ihn bürgen und ein Präsidiumsmitglied oder, soweit vorhanden, der Landesbeauftragte sein Votum abgibt. Über die Ernennung zum Euro-Toques-Chef entscheidet das Präsidium nach freiem Ermessen. Bei einer Ablehnung ist es nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen.
2. Für Auszubildende gibt es eine Junior-Mitgliedschaft. Für diese gilt §4, (1) ebenfalls. Ein Pate muss der Euro-Toques-Chef des Ausbildungsbetriebs sein. Nach abgeschlossener Ausbildung wird der Junior zum Euro-Toques-Koch.
3. Für Chefs de Partie und Köche gibt es die Möglichkeit der Mitgliedschaft als Euro-Toques-Koch. Für diese gilt § 4 , (1) ebenfalls. Ein Pate muss der Euro-Toques-Chef des Betriebes sein. Übernimmt ein Euro-Toques-Koch eine Chefposition, so wird er zum Euro-Toques-Chef.
4. Nicht-Köche können dem Verein in dem Euro-Toques-Freundeskreis angehören, wenn sie die Ziele von Euro-Toques anerkennen und unterstützen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium nach freiem Ermessen. Bei einer Ablehnung ist es nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen.
5. Offizielle Lieferanten, ideelle Träger und Partner können fördernde Mitglieder sein, wenn sie die Ziele von Euro-Toques anerkennen und unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium nach freiem Ermessen. Bei einer Ablehnung ist es nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen.
(6) Mitglieder können dem Verein angehören als:
a) ordentliche Mitglieder (Euro-Toques-Chef, Junior-Mitglied, Euro-Toques-Koch),
b) außerordentliche Mitglieder (Euro-Toques-Freundeskreis),
c) fördernde Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder.
7. Persönlichkeiten, die sich um die Ziele von Euro-Toques oder um Euro-Toques besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden, in besonderen Fällen auch zum Ehrenpräsidenten.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Kann ein Mitglied den Ehrenkodex, aus was für Gründen auch immer, nicht mehr einhalten, so ist es sofort aus der Mitgliedschaft zu entlassen. Eine anteilige Beitragsrückgewähr findet nicht statt.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate vergangen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen von Euro-Toques verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
5. Ein Ausschlussantrag kann von jedem ordentlichen Mitglied mit entsprechender Begründung gestellt werden.

§ 6 Beiträge und Finanzierung

1. Euro-Toques erhebt eine Aufnahmegebühr und laufende Beiträge. Die Höhe der Aufnahmegebühr und die der laufenden Beiträge wird von der Mitgliederversammlung für die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder festgesetzt.
2. Fördernde Mitglieder haben mindestens das Zehnfache der Aufnahmegebühr und des Beitragssatzes für ordentliche Mitglieder zu zahlen, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.
3. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten zahlen keine Beiträge.
4. Das Präsidium kann in besonderen einzelnen begründeten Fällen Beiträge erlassen oder ermäßigen.
5. Die Finanzierung erfolgt durch die Beiträge, Zuschüsse und sonstigen Erträge.

§ 7 Vereinsorgane

1. Ordentliche Organe des Vereins sind:
a) das Präsidium und
b) die Mitgliederversammlung.
2. Sonderorgane des Vereins sind solche Gremien, die zur Durchführung bestimmter Projekte von der Mitgliederversammlung oder dem Präsidium gebildet oder bestellt werden.

§ 8 Präsidium

1. Das Präsidium des Vereins besteht aus dem Präsidenten, bis zu vier Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten vertreten. Der Präsident und die Vizepräsidenten haben Einzelvertretungsvollmacht.

§ 9 Zuständigkeit des Präsidiums

1 Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Diejenigen Angelegenheiten, die von besonderer Bedeutung sind, soll das Präsidium durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung verabschieden.
2. Zur Führung der laufenden Geschäfte im Aufgabenbereich des Präsidiums kann der Verein eine Geschäftsstelle unterhalten und einen Geschäftsführer berufen, dessen Rechte und Pflichten im Einzelnen vom Präsidium geregelt werden. Er kann ein Mitglied, ein Präsidiumsmitglied oder auch ein Externer sein. Über die Einrichtung einer Geschäftsstelle und die Berufung eines Geschäftsführers entscheidet das Präsidium. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an allen Sitzungen der Organe des Vereins teilzunehmen. Ist der Geschäftsführer kein Mitglied des Präsidiums, nimmt er an diesen Sitzungen beratend ohne Stimmrecht teil.
3. Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung, Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Kassenberichtes und des Jahresberichtes;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und deren Streichung;
e) Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern.
4. Im Rahmen und zur Erfüllung der Zwecke des Vereins können Arbeitsbereiche und Arbeitskreise eingerichtet werden. Ihnen können auch Personen zugeordnet werden oder angehören, die nicht Mitglieder des Vereins sind, wie zum Beispiel Wissenschaftler. Arbeitsbereiche und Arbeitskreise werden vom Präsidium eingerichtet, das auch ihre Aufgaben und ihre Organisation bestimmt.
5. Das Präsidium darf nur über Mittel verfügen, die dem Verein zur Verfügung stehen. Bei größeren Projekten muss die Finanzierung sichergestellt sein. Der Verein darf zur Durchführung seiner Aufgaben keine längerfristigen Verbindlichkeiten eingehen.

§ 10 Wahl des Präsidiums

1. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Es bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt. Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wahl kann per Akklamation erfolgen, wenn von den Mitgliedern nicht geheime Wahl verlangt wird. Zu Mitgliedern des Präsidiums können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden, die Euro-Toques-Chefs sind. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in dem Verein endet auch das Amt eines Präsidiumsmitglieds.
2. Bei der Mitgliederversammlung ist zwingend der Präsident, ein Vizepräsident, der Schriftführer und der Schatzmeister zu wählen. Wird von der Mitgliederversammlung nur ein Vizepräsident gewählt, so können von dem gewählten Präsidium bis zu drei Vizepräsidenten gewählt und berufen werden.
3. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, kann das Präsidium für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen und berufen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums

1. Das Präsidium beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten, einberufen werden. Die Tagesordnung muss rechtzeitig angekündigt werden.
2. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden.
3. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des präsidierenden Vizepräsidenten.
4. Das Präsidium kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Präsidiumsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
5. Das Präsidium soll nach Möglichkeit einmal im Quartal zusammentreten. Ist dies nicht möglich, so soll wenigstens einmal im Quartal eine Telefonkonferenz stattfinden.

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten des Vereins;
b) Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters und des Berichts der Revisoren;
c) Entlastung und Wahl des Präsidiums;
d) Wahl der Revisoren;
e) Behandlung von Angelegenheiten mit besonderer Bedeutung;
f) Angelegenheiten, die das Präsidium zur Beratung und/oder Beschlussfassung vorlegt;
g) Festsetzung von Aufnahmegebühren und Beiträgen;
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten;
i) Satzungsänderungen;
j) Auflösung des Vereins.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts durch andere Personen oder andere Mitglieder ist nicht zulässig.
3. Zu einer Mitgliederversammlung können vom Präsidium Gäste und Pressevertreter geladen werden. Diese haben kein Stimmrecht. Gästestatus haben ebenfalls außerordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder, soweit sie überhaupt geladen werden.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Präsidenten des Vereins, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden dritten Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung kann auch per E-Mail versendet werden. In diesem Fall gilt sie als am Absendetag zugegangen. Die Tagesordnung setzt das Präsidium fest.
2. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidium einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, das Präsidium sie beschließt, oder wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 13 entsprechend.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder, bei dessen Verhinderung oder auf dessen Wunsch, von einem der Vizepräsidenten geleitet. Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorangehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind. Sind weniger Mitglieder anwesend, so ist die Mitgliederversammlung zwei Wochen später erneut einzuladen. Sie ist dann beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Rechnungsprüfung

1.Die Richtigkeit der Abrechnung und Buchführung wird von zwei durch die Mitgliederversammlung zu wählende Revisoren, die nicht dem Präsidium angehören dürfen, geprüft und bestätigt.
2. Die Revisoren beantragen in der Mitgliederversammlung auch die Entlastung des Präsidiums oder bei Unstimmigkeiten in der Buchführung die Verweigerung der Entlastung.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt, wenn von der Mitgliederversammlung nichts anderes beschlossen wird, an Euro-Toques International.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 18 Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allem aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach dem §§ 577 ff ZPO

  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum / zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

  3. Gas Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.

Anhang zu § 1 Absatz 2

KULINARISCHE TRADITION

Ehrenkodex von Euro-Toques International

 

Euro-Toques-Chef ………

verpflichtet sich folgenden Ehrenkodex von Euro-Toques einzuhalten

Artikel 1 Euro-Toques Österreich ist Mitglied von Euro-Toques International, einem europäischen Verein von Chefs, der seine Euro-Toques- Mitglieder in allen Ländern Europas vertritt.

Artikel 2 Euro-Toques steht für den vorurteilslosen Respekt vor den unterschiedlichen Traditionen der Länder und Regionen eines erweiterten Europas.

Artikel 3 Euro-Toques-Chefs unterhalten gute Beziehungen und Kameradschaft untereinander und vermitteln den Konsumenten ein einheitliches Bild der Gemeinschaft.

Artikel 4 Euro-Toques-Chefs garantieren bestimmte gemeinschaftliche Prinzipien, die von allen Mitgliedern in ganz Europa geteilt werden.

Artikel 5 Euro-Toques-Chefs machen gute Verfahren und Produkte innerhalb der Gemeinschaft bekannt.

Artikel 6 Euro-Toques-Chefs verteidigen gesunde Lebensmittel auf der Grundlage von Qualitätsprodukten.

Artikel 7 Euro-Toques-Chefs verteidigen natürliche Lebensmittel und traditionelle Rezepte, setzen sich für die Mannigfaltigkeit des europäischen kulinarischen Erbes ein und sichern den Fortbestand regionaler Produkte.

Artikel 8 Die in der Küche verwendeten Produkte sind frisch und werden an Ort und Stelle verarbeitet.

Artikel 9 Die verwendeten Produkte entsprechen der Jahreszeit, um den Naturzyklus zu achten und den echten Geschmack sicherzustellen.

Artikel 10 Euro-Toques-Chefs setzen sich für eine Vielzahl von Aromen und Zutaten ein. Sie zeigen dem Verbraucher gesunde Lebensmittel und tragen zu einer ausgewogenen Ernährung bei.

Artikel 11 Der Schutz, die Information und die Schulung der Verbraucher sind Teil des Auftrags von Euro-Toques.

Artikel 12 Die Wahrheit der Speisekarte ist ausschlaggebend für die Bewahrung des Vertrauens der Verbraucher.

Artikel 13 Der Euro-Toques-Chef bewahrt sich seine absolute Unabhängigkeit gegenüber seinen Lieferanten.

Artikel 14 Die Ausübung des Berufs muss transparent sein, um zu gewährleisten, dass die Lebensmittel sicherer und bekannter Herkunft sind.

Artikel 15 Euro-Toques-Chefs und Tradition sind imstande Modernes zu entwickeln. Sie schaffen ein Gefühl des Vergnügens und angenehmer Geselligkeit – Lebenskunst.

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Mitglied Euro-Toques

EUROPEAN COMMUNITY OF COOKS

COMMUNAUTÉ EUROPÉENNE DES CUISINIERS